Sonntag, 3. Januar 2016

Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt


Der BFH hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.
Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.
Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 79 vom 25.11.2015 zu Urteil vom 03.09.2015 - VI R 13/15)

Freitag, 29. Mai 2015

Heimischen Arbeitsplatz geltend machen

Berufstätige mit einem häuslichen Arbeitszimmer können Versicherungs-, Reinigungs und Mietkosten nur absetzen, wenn sie die Räume fast ausschließlich beruflich nutzen. Dagegen haben Bürger geklagt. Zu klären ist: Welche Kosten muss der Fiskus anerkennen, wenn das Zimmer auch Privatzwecken dient(Az. GrS 1/14)?
Ein Handwerker, der in seinem großen Wohnzimmer einen Arbeitsbereich eingerichtet hat. Am Esstisch speist die Familie, außerdem finden dort Kundengespräche statt. Der Handwerker will die Hälfte der Raumkosten als Betriebsausgaben absetzen (Az. X R 32/11).
Ein anderer Rechtsstreit soll klären, ob ein Vermieter seine Häuser im häuslichen Arbeitszimmer verwalten darf. Den Raum nutzt der Mann auch privat (Az. III R 23/12).
Außerdem will ein Steuerfachwirt knapp 3400 Euro für ein Büro als Betriebsausgaben geltend machen. Dort erledigt er Buchführungsarbeiten. Das Büro ist Teil eines normalen Wohnraums (Az. III R 62/11).